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Katholische Grundschule Lülsdorf
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Satzung
"Verein der Freunde und Frderer der Katholischen Grundschule Llsdorf e.V.," 53859 Niederkassel-Lülsdorf
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen "Verein der Freunde und Förderer der Katholischen Grundschule Lülsdorf e.V." "schulfreunde Lülsdorf"
2. Der Verein hat seinen Sitz in Niederkassel -Lülsdorf. Die Postanschrift ist die des jeweiligen Vorstandsvorsitzenden.
3. Das Geschäftsjahr ist das Schuljahr.
§ 2 Zweck
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung der Bestrebungen der Grundschule Kirchstraße, insbesondere durch
a) Förderung der Elternarbeit auf dem Gebiet des Schulwesens b) Pflege der Beziehungen zum Schulträger und Vertretung der Interessen der Schule in der Öffentlichkeit c) Förderung der Schulwanderungen, Klassenfahrten, sonstiger Schulveranstaltungen und des Schulsports d) Unterstützung bedürftiger Schüler e) Gewährung von Beihilfen für die Beschaffung von Lehr- und Arbeitsmaterialien, sofern dieses nicht aus den der Schule von Stadt und Land bereitgestellten Haushaltsmitteln angeschafft werden kann.
Die vorstehend bezeichneten Aufgaben können durch Beschluss der Mitgliederversammlung im Rahmen des steuerbegünstigten Zwecke erforderlichenfalls erweitert und beschränkt werden, ohne dass es einer Satzungsänderung bedarf.
§ 3 Selbstlosigkeit
1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Der Verein ist parteipolitisch ungebunden und konfessionell neutral.
§ 4 Mittel
1. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben auch bei ihrem Ausscheiden, bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen.
2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglieder des Vereins können alle volljährigen Personen werden. Der Beitritt ist schriftlich dem Vorstand gegenüber zu erklären. Wird die Aufnahme eines Bewerbers durch den Vorstand abgelehnt, hat der Bewerber das Recht, dass die Mitgliederversammlung über den Beitritt entscheidet. Deren Entscheidung ist endgültig.
2. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand aufgrund eines eigenhändig unterschriebenen Aufnahmeantrages.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft 1. Die Mitgliedschaft endet
a) durch schriftliche Kündigung des Mitgliedes b) durch Tod des Mitgliedes c) durch Austritt oder d) durch Ausschluss aus dem Verein
2. Ein Mitglied kann jederzeit schriftlich gegenüber dem Vorstand seinen Austritt erklären.
3. Ein Mitglied kann aufgrund eines Beschlusses des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn
a) das Mitglied gegen die Satzung verstößt oder b) das Mitglied durch sein Verhalten das Ansehen des Vereins schädigt oder den Interessen des Vereins zuwiderhandelt.
Der Beschluss muss begründet und dem Betroffenen schriftlich mitgeteilt werden. Gegen den Ausschluss ist auf der Mitteilung des Beschlusses folgenden Mitgliederversammlung eine einmalige Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig; deren Entscheidung ist entgültig.
4. Ein Mitglied ist durch den Beschluss des Vorstandes aus dem Verein auszuschließen, wenn es mit der Zahlung der Beiträge länger als ein Jahr im Rückstand ist.
5. Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden bereits geleistete Beiträge nicht zurückerstattet.
§ 7 Beiträge
Die Mitglieder leisten Beiträge nach eigenem Ermessen. Der monatliche Mitgliederbeitrag beträgt mindestens 50 Cent. Er kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung anderweitig festgesetzt werden. Er wird mit Beginn des Geschäftsjahres fällig. Er ist spätestens bis zum Ende des Geschäftsjahres zu entrichten. Freiwillige Spenden sind erwünscht.
§ 8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung b) der Vorstand
§ 9 Die Mitgliederversammlung
1. Die Angelegenheiten des Vereins werden, soweit sie nicht vom Vorstand zu besorgen sind, durch Beschluss der Mitgliederversammlung geordnet.
2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand nach Bedarf, jedoch mindestens einmal jährlich mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich einberufen. Eine Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn dies von mindestens einem Viertel der Mitglieder mit schriftlicher Begründung oder von der Mehrheit des Vorstandes verlangt wird.
3. Aufgaben der Mitgliederversammlung: a) Wahl der Vorstandsmitglieder b) Festsetzung des Mindestbeitrages c) Entgegennahme des Tätigkeits- und Kassenberichts des Vorstandes d) Wahl eines Kassenprüfers und Entgegennahme des Berichts des Kassenprüfers e) Entlastung des Vorstandes f) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
4. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter geleitet.
5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Bei Abstimmungen hat jedes Mitglied eine Stimme. Ein Mitglied kann sich aufgrund schriftlicher Vollmacht durch ein anderes Mitglied in der Mitgliederversammlung vertreten lassen. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
6. Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit eine geheime Abstimmung beschließen.
7. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung muss eine Niederschrift angefertigt werden, die vom Leiter der Versammlung und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterschreiben ist.
8. Beschlüsse über Satzungsänderung und die Auflösung des Vereins können nur gefasst werden, wenn mindestens die Hälfte aller Mitglieder in der Versammlung anwesend ist; sie bedürfen einer Dreiviertel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Beschlussunfähigkeit der Versammlung muss der Vorstand eine weitere Mitgliederversammlung innerhalb von sechs Wochen einberufen. Diese weitere Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
§ 10 Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Kassenwart und drei Beisitzern. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung jeweils für ein Jahr gewählt; eine Wiederwahl ist möglich. Sie bleiben bis zur Neu- oder Wiederwahl im Amt. Die vorzeitige Entlassung eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig.
2. Dem Vorstand soll mindestens ein Mitglied der Schulpflegschaft angehören.
3. Der Vorstand leitet den Verein und erledigt die laufenden Geschäfte.
4. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden, den Kassenwart sowie den Schriftü¼hrer vertreten; es sind jeweils zwei dieser Vorstandsmitglieder gemeinsam vertretungsberechtigt. Verfügungen über Vermögenswerte des Vereins sowie Verpflichtungen hierzu bedürfen der Unterschrift zweier dieser Vorstandsmitglieder.
§ 11 Sitzungen des Vorstandes
1. Der Vorsitzende beruft den Vorstand nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich zur Sitzung ein. Er muss ihn einberufen, wenn mindestens drei Mitglieder des Gesamtvorstandes dies fordern.
2. Der Vorsitzende kann nach seinem Ermessen in besonderen Fällen Sachverständige zur Sitzung des Vorstandes mit beratender Stimme hinzuziehen.
3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, ist dieser nicht anwesend, entscheidet die Stimme des stellvertretenden Vorsitzenden.
4. Die Beschlüsse des Vorstandes werden in einem Sitzungsprotokoll, das vom jeweiligen Vorsitzenden und dem jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnen ist, niedergelegt.
5. Beschlüsse über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern sind dem Gesamtvorstand vorbehalten.
§ 12 Rechnungsprüfung
Die Kassenprüfung ist jedes Jahr von einem Kassenprüfer zu prüfen. Der Kassenprüfer darf nicht dem Vorstand angehören.
§ 13 Auflösung des Vereins
Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den Rechtsträger der Schule, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 zu verwenden hat; falls die Schule nicht mehr besteht, ist das Vermögen für gleiche Zwecke anderer Schulen zu verwenden.
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